Gemeinbedarfsflächen
Unter Gemeinbedarfsflächen werden Grundstücke verstanden, die durch eine dauerhafte Zweckbindung privatwirtschaftlichem Gewinnstreben entzogen sind.
Diese Flächen sind dem gewöhnlichem Geschäftsverkehr entzogen, so dass für diese Flächen auch kein Verkehrswert im eigentlichen Sinne ermittelt werden kann, da sie nicht frei gehandelt werden. Es handelt sich hierbei um einen Teilmarkt bei dem, entsprechend der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfseinrichtung, nur ein bestimmter Interessent als Käufer auftritt.
Bei der Bewertung von Gemeinbedarfseinrichtungen ist zu unterscheiden zwischen:
- Als Gemeinbedarfsflächen werden solche Flächen bezeichnet, die in einem Bebauungsplan zur baulichen Nutzung für Einrichtungen vorgesehen sind, die den Gemeinbedarf decken – z.B. Kindergärten, Schulen, Kirchen, Sportanlagen. Nicht dazu zählen Erschließungsanlagen (Straßen, Fußweg, Plätze).
- Die Art des Gemeinbedarfs muss im Bebauungsplan bezeichnet werden. Dies geschieht im Bebauungsplan durch Verwendung entsprechender Planzeichen. Wird eine Bodenfläche, die sich im Privateigentum befindet, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, kann sie zum Vollzug des Bebauungsplanes enteignet werden, wenn sich der Eigentümer weigert, die Fläche an die Gemeinde zu verkaufen oder sie für den vorgesehenen Nutzungszweck zur Verfügung zu stellen.
- Auf Gemeinbedarfsflächen dürfen wertsteigernde Änderungen vorhandener baulicher Anlagen nur durchgeführt werden, wenn der Bedarfs- und Erschließungsträger dem zustimmt und der Eigentümer auf Ersatz der Werterhöhung schriftlich verzichtet.
Diese Flächen sind dem gewöhnlichem Geschäftsverkehr entzogen, so dass für diese Flächen auch kein Verkehrswert im eigentlichen Sinne ermittelt werden kann, da sie nicht frei gehandelt werden. Es handelt sich hierbei um einen Teilmarkt bei dem, entsprechend der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfseinrichtung, nur ein bestimmter Interessent als Käufer auftritt.
Bei der Bewertung von Gemeinbedarfseinrichtungen ist zu unterscheiden zwischen:
- Gemeinbedarfseinrichtungen, die sich in dieser Eigenschaft noch nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und ggf. im Wege einer Enteignung erworben werden können.
- Gemeinbedarfseinrichtungen im Eigentum der öffentlichen Hand, die auf absehbare Zeit einer öffentlichen Zweckbindung vorbehalten bleiben.
- Gemeinbedarfseinrichtungen im Eigentum der öffentlichen Hand, deren Zweckbindung aufgegeben wird.