Scheidungsgutachten bei Ehescheidung
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich
Scheidungsgutachten:
- Die Immobiliengutachter Vater und Kuhwald erstatten Scheidungsgutachten, das heißt die Bewertung der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt der Ehescheidung (Endvermögen) in den dargestellten Regionen von Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Berlin.
Mit der Scheidung steht immer öfter auch das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zur Disposition. Ca. 20 bis 30 Prozent der Verkäufer einer selbstgenutzten Immobilie (Haus oder Wohnung) geben an, dass die Scheidung oder Trennung vom Lebenspartner der Anlass für den Verkauf der Immobilie sei. Aufgrund fehlender Kommunikation zwischen den ehemaligen Partnern können zwischen Trennung und tatsächlichem Verkauf der Immobilie manchmal Jahre vergehen, je nachdem wie konstruktiv die Gespräche über den Vermögensausgleich verlaufen.
Die mangelnde bzw. durch Misstrauen geprägte Kommunikation unter den Partnern erschwert den Vermögensausgleich oftmals erheblich. Ein Partner lässt den Wert der Immobilie ermitteln, ohne dass der andere einbezogen wird. Dabei ist die gemeinsame Beauftragung eines Gutachters extrem wichtig, weil sonst das Bewertungsergebnis als parteiisch (Parteigutachten) eingestuft werden könnte und am Ende ein vom Gericht bestellter Gutachter erneut tätig werden muss.
Die mangelnde bzw. durch Misstrauen geprägte Kommunikation unter den Partnern erschwert den Vermögensausgleich oftmals erheblich. Ein Partner lässt den Wert der Immobilie ermitteln, ohne dass der andere einbezogen wird. Dabei ist die gemeinsame Beauftragung eines Gutachters extrem wichtig, weil sonst das Bewertungsergebnis als parteiisch (Parteigutachten) eingestuft werden könnte und am Ende ein vom Gericht bestellter Gutachter erneut tätig werden muss.
Bei der Scheidung erfolgt im gesetzlichen Normalfall der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich des Vermögens ein Kassensturz bei beiden Ehegatten. Verglichen wird das Vermögen vor der Eheschließung mit dem zum Zeitpunkt der Scheidung.
- Bringt ein Ehepartner eine Immobilie oder Teile einer Immobilie in die Ehe ein, erfolgt die Bewertung der Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen)
und zum Zeitpunkt der Ehescheidung (Endvermögen).
- Die Ermittlung des Zugewinns ist für viele Parteien problematisch. Häufig hilft hier im Streitfall nur ein Sachverständigengutachten.
Können geschiedene Miteigentümer sich nicht darüber einigen, bleibt als Option stets die Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie. Diese kann jeder Miteigentümer grundsätzlich jederzeit beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Teilungsversteigerungen sind jedoch wirtschaftlich riskant.
Anfangsvermögen
Das Anfangsvermögen teilt sich ggf. in zwei getrennt voneinander zu bestimmende Wertansätze auf. Man versteht unter dem Anfangsvermögen zunächst das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehörte ( 1374 Abs. 1 BGB). Seit der Güterrechtsreform 2OO9 können Verbindlichkeiten grundsätzlich in voller Höhe abgezogen werden, so dass es auch ein negatives Anfangsvermögen geben kann. Außerdem können durch dieses Gesetz unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden.
Daneben zählt zum Anfangsvermögen das Vermögen, das ein Ehegatte ggf. nach der Eheschließung durch Erbfall, Schenkung oder auch mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht (sowie als Ausstattung) erwirbt (1374 Abs. 2 BGB). Durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen wird dieser Vermögenserwerb vorn Zugewinnausgleich ausgenommen. Der BGH spricht deshalb von einem „privilegierten Erwerb“.
Daneben zählt zum Anfangsvermögen das Vermögen, das ein Ehegatte ggf. nach der Eheschließung durch Erbfall, Schenkung oder auch mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht (sowie als Ausstattung) erwirbt (1374 Abs. 2 BGB). Durch Hinzurechnung zum Anfangsvermögen wird dieser Vermögenserwerb vorn Zugewinnausgleich ausgenommen. Der BGH spricht deshalb von einem „privilegierten Erwerb“.
Endvermögen
Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehörte (1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verbindlichkeiten werden ggf. auch über die Höhe des (End)Vermögens hinaus abgezogen, wenn Dritte gemäß § 1390 BGB in Anspruch genommen werden können (vgl. § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die vom ausgleichspflichtigen Ehegatten ggf. gemachten unentgeltlichen Zuwendungen an einen Dritten in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, werden gemäß § 1375 Abs. 2 BGB auf das Endvermögen angerechnet.
Gerne erläutern wir Ihnen auch die unterschiedlichen Begriffe im Fachgebiet "Wertermittlung von Immobilien" und beraten Sie gern zu folgenden Themen:
- Trennung und Scheidung
- Wer geht, wer bleibt
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- Was kostet meine Ehewohnung?
- Wem gehört die Immobilie
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