Erbauseinandersetzung
Aufhebung der Erbengemeinschaft
Steht das Erbe mehreren Erben zu, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den (§§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt.
Die Auseinandersetzung kann erfolgen durch:
Steht das Erbe mehreren Erben zu, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder Miterbe kann jederzeit die Erbauseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den (§§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt.
Die Auseinandersetzung kann erfolgen durch:
- außergerichtlichen Vertrag
- Testamentsvollstrecker
- Schiedsrichter
- Vermittlung staatlicher Stellen
- Auseinandersetzungsklage.
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so greifen die gesetzlichen Vorschriften. Hiernach sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen; Grundstücke sind durch Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung) zu veräußern.