Sachverständigenwesen
Der Begriff des Sachverständigen oder des Gutachters ist nicht geregelt. Ebenso gibt es keinerlei Verordnungen o.ä. in denen die allgemeinen oder speziellen Voraussetzungen zur Ausübung des Sachverständigenberufes festgelegt sind.
Umso bedeutsamer ist es, den Sachverstand sowie das fundierte Fach- und Erfahrungswissen des Sachverständigen objektiv einschätzen zu können.
Umso bedeutsamer ist es, den Sachverstand sowie das fundierte Fach- und Erfahrungswissen des Sachverständigen objektiv einschätzen zu können.
Folgende Berufprinzipien sollten den Berufs-Sachverständigen auszeichnen:
- Kompetenzprinzip (besondere Sachkunde)
- Spezialisierungsprinzip (bestimmtes Sachgebiet)
- Eignungsprinzip (persönliche Anforderungen)
- Qualitätsprinzip
- Wettbewerbsprinzip (offener Marktzugang)
- Personalitätsprinzip (persönliche Dienstleistung)
- Unabhängigkeitsprinzip (Weisungsfreiheit, wirtschaftliche Unabhängigkeit)
- Glaubwürdigkeitsprinzip (öffentliche Bestellung oder Zertifizierung)
- Gemeinwohlprinzip (starke Pflichtenbindung)
- Verantwortungsprinzip (Haftung)
- Kooperationsprinzip (gemeinsame Berufsausübung
- Globalprinzip (unbeschränkter räumlicher Wirkungskreis)
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Die öffentliche Bestellung durch halbstaatliche Stellen (z.B. Industrie- und Handelskammer) ist mit der bekannteste Qualifizierungsnachweis eines Sachverständigen in Deutschland.
Öffentlich bestellte Sachverständige besitzen eine durch eine halbstaatliche Stelle (z.B. IHK) festgestellte besondere Qualifikation und Berufseignung. Es handelt sich um einen besonders qualifizierten Sachverständigen unter den Sachverständigen.
Öffentlich bestellte Sachverständige besitzen eine durch eine halbstaatliche Stelle (z.B. IHK) festgestellte besondere Qualifikation und Berufseignung. Es handelt sich um einen besonders qualifizierten Sachverständigen unter den Sachverständigen.
