Mietwertgutachten

Mietwertgutachten

Als Vermieter einer Wohnung benötigen sie ggf. ein Mietwertgutachten, um die Mieterhöhung rechtssicher durchführen zu können, gleichfalls können sich Mieter gegen eine übermäßige Erhöhung der Miete durch Vorlage eines Mietwertgutachtens  wehren. Die Höhe des monatlichen Mietzinses und der Nebenkosten sind sowohl für Eigentümer als auch für Mieter einer Wohnung oder eines Hauses von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

Von einem Eigentümer müssen bei einer Mieterhöhung (dem Mieterhöhungsverlangen) die Anforderungen des BGB beachtet werden, wenn er eine Mieterhöhung rechtssicher durchführen möchte. Der Vermieter kann dann vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen.
Dies ist jedoch grundsätzlich  an folgende Bedingungen geknüpft  (siehe auch § 558 BGB):

  • Die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
  • Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
  • Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden
Modernisierungsmaßnahmen schließen eine Mieterhöhung nicht aus. Das Mieterhöhungsverlangen muss nach § 558a BGB begründet werden. Zur Begründung kann der Wohnungseigentümer auf folgende Varianten zurückgreifen:

  • einen qualifizierten Mietspiegel nach §§ 558c, 558d BGB
  • eine Auskunft aus einer Mietdatenbank nach § 558e
  • ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
  • und entsprechende Mieten für vergleichbare Wohnungen, jedoch mindestens Mieten für drei vergleichbare Wohnungen
  • Eine Besonderheit gibt   seitdem 23.02.2020 in Berlin. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Berliner Mietendeckel.
       
Wir stehen Ihnen als Gutachter mit einem Mietwertgutachten gerne zur Verfügung. Wesentliche Fragen die in einem Mietwertgutachten beantwortet werden sollten sind (siehe Schwerpunkte):

  Schwerpunkte der Mietwertgutachten:
Ermittlung ortsüblicher Vergleichsmieten für Wohnungen in Mietwohnhäusern (z.B. Mehrfamilienhäuser) zur:

•    Begründung von Mieterhöhungsverlangen
•    Beweiserhebung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete
•    Mietfeststellungen für Entschädigungszahlungen
•    Feststellungen zur Wohnlageeinstufung
•    Nachweis und Begründung eines Verlangens nach Mietminderung
   
Ermittlung von marktüblichen Gewerberaummieten/Pachten für:

•    Einzelhandelsflächen (z.B. Laden)
•    Büro-/Praxisflächen
•    Service-, Lager-, Werkstatt-, Fabrikationsflächen
•    Hotels, Gaststätten, Freizeit- und Spezialimmobilien
       
Ermittlung von ortsüblichen Mieten und Entgelten in den Bereichen:

•    Nutzungsentgelte für bebauten und unbebaute Erholungsgrundstück
•    Nutzungsentgelte für Garagenstellplätze
•    Mietansätze für die Zweitwohnungssteuer

  Unsere Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich Mietwertgutachten:
  • Wir erstatten Mietwertgutachten für wohnbauliche und gewerbliche Nutzungen in den Städten Berlin,  Rostock, Stralsund, Schwerin, Greifswald und  in den Ostseebädern.
  • Bezüglich anderer Städte und Ortslagen bitten wir um entsprechende Nachfragen, uns liegen nicht zu allen Regionen in Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern Vergleichsmieten vor.
  • Sofern uns keine Vergleichsmieten bzw. ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, können wir keine Mietwertgutachten erstatten. Sämtliche Ausführungen wären strittig, dies entspricht nicht unserem Anspruch an ein Mietwertgutachten.
Beispiele für Mietwertgutachten, erstattet durch die Vater und Kuhwald Partnerschaft
Immobiliengutachten zum Mietwert eines Gewerbeobjektes im Ostseebad Warnemünde, Bewertung eines Mietwertes
Mietwertgutachten
Gewerbeobjekt in
Rostock-Warnemünde
ca. 1.000 m² Nfl.
Gastronomie, Lager, Büro
Immobiliengutachten zum Mietwert eines Gewerbeobjektes in der Hansestadt Rostock, Bewertung eines Mietwertes
Mietwertgutachten
Gewerbeobjekt in
Rostock, Warnowufer
ca. 2.500 m² Nfl.
Gastronomie, Lager, Büro
Theater, Praxen, Behörde

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