- Erben erster Ordnung
sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.. Dabei erben die Kinder stets zu gleichen Teilen. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge.
- Erben zweiter Ordnung
sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, z.B. Geschwister, Neffen, Nichten des Erblassers. Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen, wenn keine Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Elternteil nicht mehr, so treten an die Stelle des verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge.
- Erben dritter Ordnung
sind Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926).
- Erben vierter Ordnung
sind Urgroßeltern und deren Abkömmlinge (§ 1928).
- Erben fünfter und fernerer Ordnungen
sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge ( 1929 BGB).
In Deutschland darf kein Nachlass unbeerbt bleiben, so dass wenn das Erbe ausgeschlagen wird oder keine Erbe zu finden ist, der Fiskus die Erbschaft antritt. Ein Recht, die Erbschaft auszuschlagen, steht dem Fiskus nicht zu.