Honorare

 Honorare für Gutachten und Beratungen 

Herzlich Willkommen 
bei der Vater und Kuhwald Partnerschaft
Ihr Immobiliengutachter
Sachverständige  für Immobilienbewertung

Sachverständige Immobilien Ribnitz-Damgarten
Immobiliengutachter, Bewertung Immobilien in Warne (Müritz)

Kosten für Gutachten und Beratungen

Die Honorare für Wertermittlungen sind grundsätzlich frei vereinbar und richten sich nach der Art des Gutachtens sowie dem erforderlichen bzw. beauftragten Leistungsumfang. Die folgenden Richtwerte sollen Auftraggebern als Einschätzung für die zu erwartenden Kosten dienen.

Immobiliengutachter, Bewertung Immobilien, Honorare

 Honorarrichtlinie des B.v.S (Bundesverband öffentich bestellter und vereidigter sowie qualifierter Sachverständiger e.V)


 Download der Richtlinie
  • Generell ist eine Honorarvereinbarung, basierend auf der Honorarrichtlinie möglich, wir bevorzugen jedoch die Vereinbarung von Festpreisen.

 Verkehrswertgutachten

Wenn Sie einen Verkehrswert für Gerichte, Ämter und andere Behörden nachweisen müssen, dann ist in der Regel ein vollwertiges Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGB erforderlich. Aber auch, wenn es Vermögensauseinandersetzungen zwischen mehreren Parteien gibt (z.B. Ehescheidung, Erbschaftsauseinandersetzung) ist das vollwertige  Verkehrswertgutachten zu empfehlen.

Honorarrichtwerte für Verkehrswertgutachten
  • ca. 25 bis 35 Seiten + 5 bis 20 Anlagen
  • im Umkreis von 80 km von Rostock
  • im Umkreis von 50 km von Berlin
  • entferntere Objekte mit zusätzlicher Vereinbarung nach Fahrtaufwand
  • Wir vereinbaren mit unseren Auftraggebern im Vorfeld generell Festpreise.
  Art des Objektes
  • Honorar netto in € zzgl. MwSt.
  • Einfamilienhaus, Doppelhaus

2.000 bis 2.700 €


  • Mehrfamilienhaus bis 10 Wohnungen

3.500 bis 4.500 €


  • Mehrfamilienhaus 10-20 Wohnungen

4.000 bis 5.000 €


  • Mehrfamilienhaus > 20 Wohnungen

Nach Vereinbarung

  • Wohn- und Geschäftshäuser

Nach Vereinbarung

  • Gewerbeobjekte

Nach Vereinbarung


  • Wohnungs- und Teileigentum

1.900 bis 2.500 €

 
   Sonderfälle und Zusatzleistungen

  • Stichtag in der Vergangenheit, mehr als ein Jahr zurückliegend

    • Zuschlag auf die Grundgebühr + 10 %, mindestens 200 €
  • Mehrere Wertermittlungsstichtage

    • Zuschlag auf die Grundgebühr + 25 % 

    Anmerkung

    Bei Ehescheidungen  müssen zumeist das Anfangsvermögen und das Endvermögen ermittelt werden. Demnach egeben sich 2 Wertermittlungsstichtage.

  • Bewertung eines Erbbaurechtes

    • Zuschlag auf die Grundgebühr + 25 %, mindestens 400 €

    Als zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten gelten das Erbbaurecht und das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück. 

  • Wohnungsrecht, Nießbrauch, Reallast

    • Zuschlag auf die Grundgebühr + 200 € je Recht
  • Wegerechte, Leitungsrechte, Überbauungen

    • Zuschlag auf die Grundgebühr + 200 €  je Recht
  • Baulasten, Altlasten, Denkmalschutz

    • Zuschlag auf die Grundgebühr 50 bis 150 €

    Die Zuschlagsgebühr entfällt wenn die Baulast, die Altlast oder der Denkmalschutz keine wesentliche Wertrelevanz hat und nicht gesondert ermittelt werden muss.

  • Kurzgutachten

    Aktuell bieten wir keine Kurzgutachten an. 

    Sprechen Sie uns an, bestimmt finden wir eine Lösung für Ihr Anliegen.

  • Abrechnung nach Stundensätzen (Honorar je Stunde)

    • Beschaffung von Unterlagen: 130 €/h
    • Beratungen:  150 €/h
    • Vertretung vor Gericht: 150 bis 200 €/h

    zuzüglich gesetzliche MwSt.



ACHTUNG: Aktuell bieten wir keine Kurzgutachten an!

Kurzgutachten / Marktwertermittlung

Eine Marktwertermittlung (ein sog. "Kurzgutachten") ist dann ausreichend, wenn sie mit den wertrelevanten Eigenschaften des Objekts hinreichend vertraut sind und einen überschlägigen Verkehrswert z.B. für den  Marktwert für den Kauf oder Verkauf einer Immobilie benötigen.
Auch im Vorfeld einer einvernehmlichen Vermögensauseinandersetzung oder eines Zwangsversteigerungsantrages kann eine Marktwertermittlung sinnvoll sein, um eigene Chancen/Risiken abschätzen zu können.

 
  • Bei einem Kurzgutachten werden  in der Regel lediglich die Unterlagen, Auskünfte und Informationen für die Wertermittlung verwendet, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Auch der Umfang ist bei einem Kurzgutachten deutlich reduziert, da hier auf ausführliche Erläuterungen und Ansätze verzichtet wird.
  • Der  Umfang betreff einer Grundstücks- und Baubeschreibung, Darstellung der Wertermittlungsgrundlagen und Wertermittlungsansätze wird in der Marktwertermittlung  auf ein Mindestmaß beschränkt.
  • Kurzgutachten eignen sich für die überschlägige Bewertung einer Eigentumswohnung (Wohnungseigentum), Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus oder eines unbebauten Grundstücks. Komplexere Objekte wie z.B. Geewerbeobjekte, Industrieobjekte, Mehrfamilienhäuser, landwirtschaftliche Hofstellen und ähnliches sind für die Bewertung in Form eines Kurzgutachten ungeeignet.
  • Bei einer Vermögensauseinandersetzung wie z.B. Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder bei Ehescheidungen, mit Parteien die sich eher nicht einvernehmlich einigen, hat sich ein Kurzgutachten nicht bewährt.
  • Auch das Finanzamt verlangt bei einem Gutachten Mindeststandards, die mit einem Kurzgutachten zumeist nicht realisierbar sind.
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